Satzung des Städtepartnervereins Eschborn e.V.

Die Satzung wurde am 23. April 2008 in der Gründungsversammlung in Eschborn beschlossen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Städtepartnerverein Eschborn“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Eschborn am Taunus. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Wesen und Aufgaben

1. Der Verein ist eine parteipolitisch und konfessionell unabhängige Organisation mit dem Ziel, den europäischen Gedanken zu fördern und den kulturellen Austausch zwischen Partnerstädten in Europa und auch in anderen Erdteilen zu unterstützen.

2. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a. die Förderung der öffentlichen Diskussion des europäischen Gedankens;
b. die Förderung von Informationen an die Eschborner Bürger über internationale und europäische Fragen;
c. die Förderung der Kontaktpflege zwischen Bürgern der Partnerstädte, um Freundschaften durch gegenseitige Besuche zu festigen;
d. Sprachbarrieren durch Schaffung von Sprachkursen abzubauen;
e. als Koordinierungsstelle für kulturelle, kirchliche oder soziale Aktivitäten zwischen den Partnerstädten tätig zu werden;
f. Austausch und Förderung von Vereinsaktivitäten aller Vereine der Stadt Eschborn mit den Partnerstädten, befreundeten Städten und anderen internationalen und europäischen Organisationen;
g. Förderung des Schüleraustausches zwischen den Partnerstädten,
h. organisatorische Vorbereitung und Mithilfe bei Begegnungen von Bürgern der Partnerstädte, befreundeten Städten und weiteren europäischen und internationalen Orten;

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977) in der jeweils gültigen Fassung und erfolgt durch die Wahrnehmung der Aufgaben in § 2 Abschn. 2.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ausgenommen hiervon ist die Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins entstehen.

6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinen Zwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

7. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und weltanschaulich nicht gebunden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins und zum demokratisch-sozialen Rechtsstaat im Sinne des Grundgesetzes bekennt.

2. Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei einem Vorstandsmitglied einzureichen.

4. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. 5. Durch die Aushändigung des Mitgliednachweises wird die Mitgliedschaft begründet.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft durch juristische Personen

1. Juristische Personen können nur als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Korporative Mitglieder werden unmittelbar vom Vorstand betreut.

3. Korporative Mitglieder üben ihre Mitgliedsrechte durch einen Beauftragten ohne Stimmrecht aus.

4. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten mit dreimonatiger Frist zu jedem Monatsende gekündigt werden.

5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird gesondert vereinbart.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Stimmberechtigt ist das Mitglied nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres. In die Funktion des Vorstands und der Kassenprüfer können nur voll geschäftsfähige Mitglieder gewählt werden.

2. Gruppenbildungen, die dem Zweck des Vereins entgegenstehen, sind nicht zulässig.

3. Das Mitglied hat Beiträge zu zahlen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt und beschlossen wird.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Austritt, der schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu erklären und zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig ist.
b. Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb eines Monats bezahlt werden; in diesem Fall entscheidet der Vorstand.
c. Ausschluss aus dem Verein durch Verstoß gegen die Ziele und Zwecke des Vereins;
d. Tod;
e. den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

2. Eine Rückforderung von Beiträgen ist ausgeschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen dem Vorstand eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Interessenwahrnehmung und Stimmabgabe ist nur bei der Beschlussfassung zur Änderung der Satzung des Vereins zulässig. Zu diesem Zweck können bis zu zwei Vertretungsvollmachten je anwesendem Mitglied erteilt werden. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.

3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Jahresabschlusses;
b. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands;
c. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern;
d. Wahl und Abberufung des Vorstands;
e. Wahl von Kassenprüfenden; f. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

4. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer des Protokolls unterzeichnet wird.

§ 9 Vorstandswahl und Vorstand

Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung der Regelamtszeit, einen Nachfolger zu berufen. Dieser bleibt kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Der Vorstand kann weitere Personen zur fachlichen Beratung in den Vorstand kooptieren. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen.

Der Vorstand besteht aus

  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreterin/Stellvertreter
  • der/dem Schatzmeister/in
  • der/dem Schriftführer/in
  • bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzer

Weiterhin sind zwei Kassenprüfende zu wählen, die jedoch nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein dürfen. Die Amtsdauer beträgt für alle gewählten Personen zwei Jahre bzw. bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n und 2. Vorsitzende/n oder die/den 1. Vorsitzende/n oder 2. Vorsitzende/n zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen. Dieser Tagesordnungspunkt kann nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

2. Für die Auflösung ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

3. Im Falle der Auflösung oder des Wegfalls seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Eschborn mit der Maßgabe, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Eschborn zu verwenden.

§ 11 Sonstiges

Die Gründungsversammlung ermächtigt die/den Vorsitzenden, Änderungen und/oder Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Änderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über die Wahlen und Beschlüsse notwendigen Mehrheiten und über den Verbleib des Vereinsvermögens nach Auflösung beziehen.

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